Zur Haftungsverteilung zwischen Frachtführer und Absender bei äußerlich erkennbarem Verpackungsmangel

LG München, Urteil vom 07.11.2013 – 4 HK O 1658/11

Zur Haftungsverteilung zwischen Frachtführer und Absender bei äußerlich erkennbarem Verpackungsmangel

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.051,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 08.07.2010 bis zum 13.12.2010 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2010 zu zahlen.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen einer Beschädigung von Sendungsgut auf dem Weg von Garching nach Italien aus übergegangenem Recht.
2

Die Klägerin ist alleiniger Warentransportversicherer der Firma … (im Folgenden Versicherungsnehmer).
3

Die Beklagte betreibt ein Transportunternehmen.
4

Der Versicherungsnehmer der Klägerin verkaufte gemäß Rechnung vom 15.06.2010 (Anlage K 1) einen Wechselrichter der Marke INGETEAM Ingecon Sun 100 an einen Empfänger in … in Italien. Das Sendungsgut wurde am 24.06.2010 auf einer Baustelle in Garching von der Beklagten übernommen. Hinsichtlich des Speditionsauftrages wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Das Gewicht ist dort mit 1.162 kg vermerkt.
5

Die Beklagte arbeitet ausschließlich auf der Grundlage der ADSp. Hierauf weist sie auf allen Schreiben und bei allen E-Mails hin. Dabei erfolgt insbesondere in drucktechnisch deutlicher Gestaltung ein Hinweis auf Ziffer 23 ADSp.
6

Im speditionellen Gewahrsam der Beklagten kam es bei Umschlagarbeiten beim Unterfrachtführer der Beklagten, der Logistikpartner … Speditions- und Logistik KG zu einem Unfall. Der anliefernde Lkw wurde mittels Gabelstapler entladen. Auch die streitgegenständliche Sendung wurde mit dem Gabelstapler aufgenommen. Der Gabelstaplerfahrer unterfuhr die auf einer Palette stehende Sendung vollständig mit den Gabelstaplergabeln und hob die Sendung an. In der Folge – die Details sind zwischen den Parteien streitig – kam es zu einem Unfall.
7

Mit Mail vom 02. Juli 2010 teilte ein Mitarbeiter der Beklagten dem Versicherungsnehmer mit, dass es bei der am 30.06.2010 nach Italien verschickten Ware, dem Wechselrichter, zu einem Schaden gekommen sei. Die Ware sei bei Umladearbeiten umgekippt und habe einen seitlichen Schaden erlitten. Weiter ist in dem Schreiben aufgeführt, dass die Ware gemäß Weisung der Versicherungsnehmerin bereits auf dem Weg aus Italien zur Beklagten sei. Wegen des Inhalts dieser Mail wird auf die Anlage K 3 verwiesen.
8

Mit Mail vom 07.07.2010 machte die Versicherungsnehmerin der Klägerin die Beklagte für den beim Umladen beschädigten Schaden am Wechselrichter mit einem Verkaufswert von 29.725,– € haftbar. Weiter ist in dem Schreiben ausgeführt:
9

“Nach Rücksprache mit dem Hersteller des Wechselrichters und in Abstimmung mit unserer Transportversicherung soll der Wechselrichter zurück an den Hersteller nach Spanien gehen, um den Schaden zu begutachten und die Schadenshöhe festzustellen. Es ist Ihnen freigestellt, selbst einen Gutachter zur Ermittlung der Schadenshöhe zu benennen.
10

Wir werden Ihnen in Kürze die Lieferanschrift für den beschädigten Wechselrichter benennen.”.
11

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K 4 verwiesen.
12

In der Folge wurde das Sendungsgut von München nach Spanien zurück zum Hersteller zwecks Reparatur verbracht und anschließend wieder nach München verbracht. Für die Verbringung nach Spanien stellte die Beklagte der Klägerin 560,00 € in Rechnung (Anlage K 9).
13

Am 03.11.2010 hat die Klägerin ihrem Versicherungsnehmer den von diesem behaupteten Schaden in Höhe von 6.103,16 € reguliert.
14

Mit Schreiben vom 09.11.2010 machte die Klägerin gegenüber der “… Spedition” den übergegangenen Transportschaden in Höhe von 6.103,16 € geltend und setzte eine Frist bis zum 13.12.2010 (Anlage K 7).
15

Mit Schreiben vom 12.12.2010 teilte die … Spedition der Klägerin mit, dass die komplette Regressakte an den Versicherer weitergeleitet wurde. Insoweit wird auf die Anlage K 10 verwiesen.
16

Mit Schreiben vom 21.12.2010 (Anlage K 11) äußerte sich die Subunternehmerin der Beklagten gegenüber der Klägerin unter anderem wie folgt (Schreibfehler vom Gericht korrigiert):
17

“Die Videoaufzeichnungen haben wir nicht mehr, sind lange gelöscht. … Der Sturzvorgang
18

– Palette mit Gerät auf Staplergabeln, Stapler rangiert rückwärts aus dem Lkw, dann Wendekurve mit der Absicht, vorwärts in neuer Richtung weiterzufahren, Gerät fällt von der Palette. … Es gibt nur noch Fotos, die bei uns am Lager – nachdem der Wechselrichter wieder aufgestellt und auf die Palette gestellt war – gefertigt wurden. … Es gibt ja nun auch die Fotoserie, die der Gutachter bei nachträglicher Schadensaufnahme im Hause …, Schongau erstellte. … Der Vergleich unserer Aufnahmen und den Gutachterfotos sagt uns, dass hier aber gewaltig “getürkt” wird, oder wenigstens versucht wird. … Die beim Gutachter fotografisch aufgezeigten Winkel-Verschraubungen Palette/Gerät waren nicht vorhanden, solange sich das Gerät bei uns am Lager befand. … Die von … behauptete Bänderverstrebung war … nicht vorhanden bzw. wäre sowieso wirkungslos gewesen.”
19

Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage K 11 verwiesen.
20

Die Klägerin behauptet, durch die von der Beklagten zu verantwortenden Beschädigung seien 4.378,16 € für die Reparatur als solches sowie 1.725,– € für die notwendig gewordenen Transporte entstanden. Die Reparaturkosten würden die in der als Anlage K 6 vorgelegten Liste aufgeschlüsselten Tätigkeiten umfassen. Die erforderlichen Reparaturen hätten kostengünstig nur vom Hersteller durchgeführt werden können. Der Wechselrichter sei vollständig und unversehrt an die Beklagte übergeben worden. Vor Abholung durch die Beklagte sei die Sendung auf der Palette verschraubt gewesen, wie auf den als Anlage K 12 und K 14 überreichten Lichtbildern ersichtlich. Die Sendung sei ausweislich des als Anlage K 15 überreichten Lichtbildes zureichend verpackt gewesen. Die entsprechende Verpackung/Kennzeichnung sei zureichend und handelsüblich gewesen. Die in der Anlage K 5 und K 6 ausgewiesenen Reparaturkosten seien im Verhältnis zu dem als Anlage K 1 ausgewiesenen Wert der Sendung von 29.725,00 € üblich, angemessen und erforderlich gewesen. Eine Reparatur der Sendung beim Hersteller in Spanien sei schon aus produkthaftungsrechtlichen Erwägungen nur dort möglich gewesen, andernfalls die Sendung zu verschrotten gewesen wäre. Die Sendung wäre auch dann zureichend verpackt gewesen, wenn der Wechselrichter bei Übernahme durch die Beklagte nicht mit der Palette verschraubt gewesen wäre. Der Staplerfahrer der Beklagten habe bei zu schneller Fahrt die Kurve zu eng genommen und damit sei die streitgegenständliche Sendung aufgrund der damit einhergehenden Fliehkräfte, nicht aber durch einen Verpackungsmangel, abgestürzt. Die entsprechenden Verbiegungen der Verschraubungen, die auf den Lichtbildern gemäß Anlagen K 12, K 14 und K 15 ersichtlich seien, seien physikalisch leichterdings dadurch zu erklären, dass die Palette abgestürzt sei. Der Versicherungsnehmer der Klägerin habe nicht versucht, einen vermeintlichen Verpackungsmangel zu vertuschen. Der Schwerpunkt der Sendung sei nicht im oberen Drittel des Schaltschrankes gewesen. Ausweislich der als Anlagen B 1 und K 15 Übergebenen Lichtbilder sei die Sendung nicht nur als fragil gekennzeichnet, sondern auch noch mit einem Glasbruch-, einem Regenschirmsymbol und einem Hinweis auf den Schwerpunkt der Sendung versehen gewesen. Die Sendung sei so, wie von der Versicherungsnehmerin der Klägerin weiterverladen, zuvor von der Herstellerin in Spanien zu der Versicherungsnehmerin der Klägerin – im Wege der Sammelladung unter Einschluss der damit verbundenen Umschlagsarbeiten und über mehrere tausend Kilometer hinweg – speditiert worden, ohne, dass die Sendung zu Schaden gekommen sei. Zu dem selben Schadenshergang wäre es gekommen, wenn die Sendung zusätzlich mit Spanngurten oder ähnliches auf der Palette gesichert gewesen wäre.
21

Die Klägerin beantragt zu erkennen:
22

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.103,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 07.07.2010 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2010 zu zahlen.
23

Die Beklagte beantragt,
24

die Klage abzuweisen.
25

Sie behauptet, die Sendung sei bei der im Schritttempo erfolgten Vorwärtsfahrt aufgrund ihrer Kopflastigkeit ins Schwanken geraten und von der Palette gefallen. Die Sendung sei nicht – was zu erwarten gewesen wäre – mit der Palette fest verbunden gewesen. Die Verpackung, wozu auch die Palette gehörte, auf welcher die Versenderin die Sendung zum Transport übergeben habe, sei mangelhaft gewesen. Die Sendung sei kopflastig gewesen, das bedeute, dass sich der Schwerpunkt der Sendung nicht im unteren Drittel der Sendung, sondern in der oberen Hälfte befunden habe. Die Versenderin hätte deshalb den Schwerpunkt gesondert kennzeichnen müssen. Eine Reparatur hätte kostengünstiger und ohne Weiteres in Italien bei der Empfängerin stattfinden können. Einen Hinweis “fragil” habe die streitgegenständliche Sendung nicht enthalten. Auf die Kopflastigkeit der Sendung sei nicht hingewiesen worden. Das Foto gemäß Anlage B 1 sei am 01.07.2010 kurz nachdem die Sendung von dem Gabelstapler gefallen sei, aufgenommen worden. Die Sendung sei überhaupt nicht mit der Palette verbunden gewesen. Der Schaden sei alleine darauf zurückzuführen, dass die Sendung nicht fest mit der Palette verbunden gewesen sei. Dem Gabelstapler sei die Sendung beim schrittweisen Zurückfahren von der Gabel gefallen. Die Bilder P 1 und P 2 seien im Lager der Beklagten gemacht worden. Dass sich die Winkel verbogen/gelöst hätten, sei allenfalls darauf zurückzuführen, dass diese zu gering dimensioniert gewesen seien und den normalen Transportbelastungen nicht stand gehalten hätten. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige habe keine Feststellungen treffen können. Der Hinweise “fragil” bedeute nur, dass die Sendung zerbrechlich gewesen sei und mithin eine Überstapelung nicht möglich gewesen sei. Dies bedeute, dass keine anderen Sendungen auf die streitgegenständliche hätten gelegt werden dürfen. Im vorliegenden Prozess sei der Hinweis “fragil” unerheblich. Der Fall des Wechselrichters vom Gabelstapler wäre nicht geschehen, wenn die Sendung mit der Palette fest verbunden gewesen wäre. Der festgestellte Verpackungsmangel sei für die Beklagte nicht offensichtlich gewesen. Ein etwaiges “Mitverschulden” der Beklagten wäre in keinem Falle kausal für den streitgegenständlichen Schaden geworden. Hätte die Beklagte die Versicherungsnehmerin der Klägerin auf die mangelhafte Verpackung hingewiesen, so hätte diese die Sendung nicht neu verpackt und/oder von einer Versendung abgesehen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass die Sendung so, wie verpackt, zu transportieren sei, da die Verpackung ordnungsgemäß und transportgerecht sei.
26

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der streitgegenständliche Anspruch verjährt sei, weil die Klägerin mit Klageschrift vom 07. April 2012 die … und nicht die Beklagte verklagt habe. Bei dem späteren Berichtigungsantrag der Klägerin vom 09. August 2012 handle es sich nicht um eine Rubrumsberichtigung, sondern um einen Parteiwechsel.
27

Dieser wirke nicht zurück.
28

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
29

Gemäß Beschluss vom 03.11.2012 hat das Gericht Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen … und … sowie der Zeugen … und …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01.03.2012 (Blatt 47/54 der Akte) verwiesen.
30

Gemäß Beschluss vom 18.05.2012 hat das Gericht Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen … . Das Gutachten des Sachverständigen … vom 15. Juni 2010 (Blatt 107/122 der Akte) wird verwiesen.
31

Gemäß Verfügung vom 31.10.2012 wurde die Anhörung des Sachverständigen … zu Einwendungen der Klagepartei angeordnet und der Sachverständige gebeten, schriftlich ein Vorabgutachten zu erstellen. Insoweit wird auf die Stellungnahme des Sachverständigen vom 14.11.2012 (Blatt 140/141) sowie eine weitere Stellungnahme des Sachverständigen vom 10.12.2012 (Blatt 150) und ein schriftliches Gutachten vom 10. Dezember 2012 (Blatt 151/157 der Akte) verwiesen.
32

Die Anhörung des Sachverständigen fand nach zwischenzeitlicher Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit durch die Klägerin und anschließender Absetzung des Termins gemäß Beweisbeschluss vom 05.08.2013 im Termin am 07.11.2013 statt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.11.2013 verwiesen.
33

Gemäß Beweisbeschluss vom 05.08.2013 (Blatt 226/230 der Akte) war geplant, Beweiserhebungen durch Beauftragung eines weiteren Sachverständigen, des Sachverständigen Lindner, zu erholen. Gemäß Beschluss vom 20.09.2013 wurde in Abänderung des früheren Beschlusses statt des Sachverständigen … der Sachverständigen … bestimmt.
34

Im Termin am 07.11.2013 verzichtete die Klägerin auf die von ihr behaupteten Unfallursachen durch Erholung eines Sachverständigengutachtens für diese Instanz. Daraufhin wurde der Sachverständige …, der für diese Instanz nunmehr nicht mehr benötigt wurde, entlassen und damit der Beschluss vom 05.08.2013 hinsichtlich Ziffer I. und Ziffer II. konkludent aufgehoben.
35

Im Termin am 06.06.2013 hat das Gericht Hinweise zur Offensichtlichkeit des Verpackungsmangels und zur Frage der Schadenshöhe gegeben. Hinsichtlich der Schadenshöhe hat das Gericht im Termin am 07.11.2013 mitgeteilt, dass es die Erholung eines Sachverständigengutachtens nicht mehr für erforderlich erachtet.

Entscheidungsgründe
36

Die zulässige Klage hat hinsichtlich der Hauptsache zur Hälfte Erfolg.

I.
37

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 3.051,58 € aus Artikel 1 Absatz 1, 17 Absatz 1 CMR i. V. m. §§ 86 Absatz 1 VVG, 398 BGB.

1.
38

Auf das streitgegenständliche Auftragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten kommt das CMR gemäß Artikel 1 Absatz 1 CMR zur Anwendung, da der Vertrag die entgeltliche Beförderung eines Gutes auf der Straße mittels Fahrzeugen betraf und der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen beide Vertragsstaaten Vertragspartner sind.

2.
39

Die Beklagte haftet für die von ihrem Unterfrachtführer verursachte Beschädigung zur Hälfte für den zwischen Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem der Ablieferung eingetretenen Schadens durch das Umfallen des Wechselrichters.
40

Zwar war die Beklagte hier gemäß Artikel 17 Absatz 4 b) und e) CMR grundsätzlich von der Haftung gemäß Artikel 17 Absatz 1 CMR befreit.
41

Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … liegt sowohl ein Verpackungsmangel als auch ein Kennzeichnungsmangel vor.
42

Ein Verpackungsmangel liegt deshalb vor, weil der Wechselrichter – unabhängig davon, ob die auf den Lichtbildern ersichtlichen Winkel angebracht waren oder nicht – nicht mit Zurrgurten bzw. Befestigungsgurten zusätzlich auf der Palette befestigt war bzw. ein gesonderter Verschlag, ungefähr entsprechend der Lichtbilder gemäß Anlage P 1 zum Protokoll vom 07.11.2013, vorhanden war.
43

Des Weiteren liegt auch ein Kennzeichnungsmangel vor, da nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen der Schwerpunkt des Wechselrichters in der Mitte der Sendung liegt und deshalb einer Kennzeichnung mit dem Schwerpunktzeichen bedurft hätte.
44

Eine derartige Kennzeichnung war nicht vorhanden.
45

Die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, dass eine solche Schwerpunktkennzeichnung vorhanden gewesen wäre, ist anhand der vorgelegten Lichtbilder nicht nachvollziehbar.
46

Auf den Lichtbildern ist jeweils nur ersichtlich, dass der Aufdruck “fragil” vorhanden war sowie drei Symbole, unter anderem das Regenschirmsymbol, aber nicht das vom Sachverständigen … in seinem Gutachten geforderte Schwerpunktsymbol.
47

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 CMR wird in vorliegenden Fall vermutet, dass der Schaden aufgrund der von der Beklagten bewiesenen Verpackungsmängel bzw. Kennzeichnungsmängel entstanden ist.
48

Denn nach den Umständen des Falles konnte die Beschädigung des Wechselrichters aus einer oder mehreren der in Artikel 17 Absatz 4 bezeichneten besonderen Gefahren entstehen.
49

Die Klägerin hat nicht gemäß Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 CMR bewiesen, dass der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist.
50

Ihre diesbezüglichen Beweisangebote auf Sachverständigenbeweis hat die Klägerin im Termin am 07.11.2013 zurückgenommen, so dass die Klägerin insoweit beweisfällig geblieben ist.

3.
51

Trotz dieser Vermutungsregel ist im vorliegenden Fall trotzdem von einer hälftigen Haftung der Beklagten auszugehen, weil sich der Unterfrachtführer der Beklagten vorwerfen lassen muss, dass er beide Verpackungsmängel habe erkennen können, weil sie äußerlich sichtbar waren (vgl. dazu Koller, Transportrecht, 8. Auflage, Artikel 17 CMR, Rdnr. 38, 44).
52

Denn der Frachtführer ist gehalten, mit äußerster Sorgfalt für die Schadensfreiheit des Gutes zu sorgen (Artikel 17 Absatz 2 CMR).
53

Die äußerste Sorgfalt im Sinne des Artikel 17 Absatz 2 CMR fordert vom Frachtführer, dass er die Verpackung äußerlich auf ihre Beförderungstauglichkeit überprüft. Zwar braucht diese Kontrolle im Hinblick auf die Transportsicherheit nur mit den Fähigkeiten eines Laien zu erfolgen, so dass dem Frachtführer grundsätzlich mangelnde Kontrolle nur vorgeworfen werden kann, wenn der Verpackungsmangel auf der Haut liegt.
54

Dies ist hier aber bei beiden Verpackungsmängeln der Fall. Denn nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen hätte der Wechselrichter entweder nur mit einem Verschlag oder mit Winkeln befestigt auf der Palette und zusätzlichen Befestigungsgurten transportiert werden können. Laut den Ausführungen des Sachverständigen wären diese Befestigungsgurte auch sichtbar gewesen, da sie unterhalb der Palette verlaufen würden. Diese Befestigungsgurte hätte ein Frachtführer auch erkennen können.
55

Deshalb war, nach Ansicht des Gerichts, bei einer derartigen Sendung offensichtlich, dass diese nicht fest mit der Palette verbunden war, da es entweder an einem Verschlag oder an erforderlichen Befestigungsgurten gefehlt hatte. Demgemäß hätte der Frachtführer bei Übernahme des Gutes den Absender bzw. dessen zuständige Hilfsperson darüber informieren müssen.
56

Auch das Nichtvorliegen der Schwerpunktkennzeichnung ist offensichtlich. Denn ein Schwerpunkt ist bei jeder Sendung anzugeben. Dass dieser nicht vorhanden war, ist für jeden Frachtführer hier offensichtlich.
57

Da der (Unter)Frachtführer die Versicherungsnehmerin nicht auf die Verpackungsmängel hingewiesen hat, hat er den Schaden mit zu verantworten, wie sich aus der Wertung des Artikel 10 CMR ergibt (Artikel 17 Absatz 5 CMR).
58

Auf die Frage, wie sich der Absender nach einem entsprechenden Hinweis der Beklagten verhalten hätte, kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht an. Denn da die Beklagte einen entsprechenden Hinweis nicht erteilt hat, ist nunmehr nicht fiktiv zu prüfen, wie sich fiktiv die Versicherungsnehmerin der Klägerin nach einem entsprechenden Hinweis verhalten hätte. Derartiges spielt nur dann eine Rolle, wenn die Beklagte tatsächlich einen Hinweis erteilt hätte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2011, Az.: 3 U 173/10 und OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2012, Az.: 18 U 126/11).

4.
59

Eine Einvernahme des Zeugen … war nicht mehr erforderlich, da der zugrunde gelegte Verpackungsmangel durch die Begutachtung des Sachverständigen … feststand und die Klägerin ihre entsprechenden Beweisbehauptungen für die Ursächlichkeit des Unfalls durch die Fahrweise des Gabelstaplers für diese Instanz zurückgenommen hat.

5.
60

Die Höhe des Schadens ist für das Gericht durch die vorgelegte Rechnung gemäß Anlage K 5, die Unterlage des Herstellers des Wechselrichters zur Reparatur gemäß Anlage K 6 und hinsichtlich der Lieferung von Murnau aus nach Spanien durch die von der Beklagten selbst vorgelegte Rechnung gemäß Anlage K 9 in Höhe von 560,– € belegt.
61

Die Transportkosten von Deutschland, Garching, nach Italien in Höhe von 350,– € sind durch die Beklagte selbst verursacht worden, da diese trotz des in Deutschland stattgefundenen Unfalls die Ladung noch nach Italien verbracht hat, so dass insoweit ebenfalls eine Ersatzpflicht der Beklagten vorhanden ist.
62

Da die Transportkosten von Deutschland nach Spanien für den nicht reparierten Wechselrichter entsprechend der Rechnung der … Spedition 560,– € betragen, schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO die entsprechenden Rücktransportkosten von Spanien nach Deutschland auf 815,00 €, da insoweit nicht nur ein beschädigter Wechselrichter, sondern ein intakter Wechselrichter zu transportieren ist, so dass die Rücktransportkosten hier höher sind als die Hintransportkosten.
63

Soweit die Beklagte hier bestreitet, dass Reparaturkosten in Höhe von 4.378,16 € entstanden sind, ist dieses Bestreiten nicht ausreichend substantiiert.
64

Aus der Anlage K 6 ergibt sich, dass für die Reparatur des Wechselrichters 25 Stunden aufgebracht wurden. Aus dieser Unterlage ergibt sich auch, dass zahlreiche Materialien für die Reparatur aufgewendet wurden.
65

Angesichts des Umstandes, dass der Wechselrichter im Gewahrsam der Beklagten von einer Palette herunter gefallen ist und gemäß E-Mail der Beklagten vom 02. Juli 2010 (Anlage K 3) einen seitlichen Schaden erlitten hat, ist angesichts des unbestrittenen Wertes des Wechselrichters in Höhe von 29.725,00 € ein Reparaturschaden in Höhe von 4.378,16 € nach Ansicht des Gerichts erforderlich und angemessen (§ 287 ZPO).
66

Das Gericht ist im vorliegenden Fall der Auffassung, dass die Reparaturkosten hier der Differenz zwischen dem objektiven Wert im Sinne des Artikel 23 Absatz 2 CMR im unbeschädigten und im beschädigten Zustand entsprechen.

6.
67

Auch die geltend gemachten Transportkosten von Deutschland nach Italien, von Deutschland nach Spanien und von Spanien zurück nach Deutschland kann die Klägerin gemäß Artikel 25 CMR ersetzt verlangen.
68

Hinsichtlich der Transportkosten von Deutschland nach Italien gilt dies schon deshalb, weil die Beklagte die Fracht trotz der bereits erkannten Beschädigung durch den Unfall des Wechselrichters noch nach Italien verbracht hat.
69

Hinsichtlich der Beförderungskosten von Deutschland nach Spanien und der Rückbeförderungskosten von Spanien nach Deutschland sind die Beträge gemäß Artikel 25 Absatz 1 CMR in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 4 CMR zu ersetzen. Im konkreten Fall sind die Kosten auch nicht nur anteilig, sondern voll zu ersetzen. Hinsichtlich der Kosten für den Hintransport nach Spanien und den Rücktransport nach Deutschland gilt dies deshalb, weil die Klägerin vorgetragen hat, dass eine Reparatur der Sendung schon aus produkthaftungsrechtlichen Erwägungen überhaupt nur bei dem Hersteller in Spanien möglich gewesen sei, andernfalls die Sendung zu verschrotten gewesen wäre. Dieser Vortrag ist von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden, so dass diese Transportkosten aus Schadensminderungsgründen von der Beklagten ersetzt verlangt werden können.

7.
70

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch nachgewiesen, dass der festgestellte Schaden im Rahmen des Gewahrsams der Beklagten entstanden ist.
71

Soweit die Beklagte hier behauptet hat, dass nicht festgestellt sei, dass das Transportgut in unbeschädigtem Zustand an die Beklagte übergeben worden sei, steht dem der Speditionsauftrag gemäß Anlage K 2 entgegen, auf der keine Bemerkungen hinsichtlich einer Beschädigung des Wechselrichters enthalten sind.
72

Demgemäß streitet hier die Vermutung für die Klägerin, dass der Wechselrichter bei Übergabe der Sendung unbeschädigt war, zumal die Beklagte gemäß Schreiben vom 02. Juli 2010 selbst eingeräumt hat, dass die Ware bei Umladearbeiten umgekippt ist und einen seitlichen Schaden erlitten hat.

9.
73

Der Anspruch ist nicht verjährt.
74

a) Der Schaden wurde gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn …, durch Mail vom 07.07.2010 geltend gemacht und die Beklagte hier ausdrücklich für den Schaden haftbar gemacht.
75

Demgemäß wurde die gemäß Artikel 32 Absatz 1 a) CMR geltende Verjährungsfrist von einem Jahr mit der schriftlichen Reklamation gemäß Mail vom 07.07.2010 gemäß Artikel 32 Absatz 2 gehemmt.
76

b) Im Übrigen war der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auch durch die Einreichung der Klage vom 07. April 2011 gehemmt. Denn nach den zugrunde gelegten Unterlagen und den Einwendungen der Beklagten ist davon auszugehen, dass die Klägerin den Vertragspartner des Beförderungsvertrages, die Beklagte, verklagt hat. Demgemäß handle es sich bei der Rubrumsberichtigung gemäß Beschluss vom 03.11.2011 nicht um einen Parteiwechsel, sondern um die Aufnahme der bereits in der Klageschrift nach den gesamten Umständen des Falles gemeinten richtigen Beklagten.
77

Demgemäß wurde die Verjährung hier gemäß § 204 Absatz 1 Absatz 1 BGB gehemmt.

10.
78

Der Haftungsbetrag ist gegenüber der Beklagten entgegen deren Ansicht nicht gemäß Ziffer 23 ADSp beschränkt.
79

Denn aufgrund der Sonderregelung in Artikel 23 Absatz 3 CMR kann hier eine zusätzliche Haftungsbeschränkung gemäß den ADSp nicht vorgenommen werden.
80

Vielmehr ergibt sich gemäß Artikel 23 Absatz 3 CMR eine Beschränkung der Entschädigung auf 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm Rohgewicht des Gutes.
81

Gemäß Frachtbrief, Anlage K 2, betrug das Gewicht der Sendung 1.162 kg. Dementsprechend ergibt sich zum Zeitpunkt des Urteils am 07.11.2013 ein Wert von 1,13421 pro Sonderziehungsrecht (Artikel 23 Absatz 3, Absatz 7 CMR).
82

Dieses beträgt für die Woche ab 01.11.2013 1,13421. Demgemäß ergibt sich ein Höchstbetrag in Höhe von 10.978,54 €. Nicht ausreichend ist, dass der Versicherungsnehmerin bekannt war, dass die Beklagte ausschließlich auf der Grundlage der ADSp arbeitet. Dadurch konnten diese nicht einbezogen werden. Denn im Frachtvertrag selbst ist ein Hinweis auf die ADSp nicht enthalten (Anlage K 2).
83

Eine Begrenzung auf 5.810,00 €, wie von der Beklagten geltend gemacht, greift vorliegend also nicht ein.
84

Insgesamt geht das Gericht demgemäß von einer hälftigen Haftung der Beklagten aus, so dass die Beklagte an die Klägerin 3.051,58 € zu erstatten hat.

II.
85

Der Zinsanspruch vom 08.07.2010 bis zum 13.12.2010 ergibt sich aus Artikel 27 Absatz 1 CMR. Die Zinsen laufen von dem Tage der schriftlichen Reklamation gegenüber dem Frachtführer, die hier am 07.07.2010 erfolgt ist.
86

Demgemäß ergibt sich ein Zinsanspruch ab 08.07.2010.
87

Ab 14.12.2010 ergibt sich ein Zinsanspruch aus §§ 286, 288 BGB. Nach Ansicht des Gerichts ist Artikel 27 CMR hier nicht abschließend, so dass Verzugsschäden nach Mahnung im Sinne der §§ 286, 288 BGB verlangt werden können (vgl. Koller, Transportrecht, 8. Auflage, Artikel 27 CMR, RdAbsatz 6).

III.
88

Soweit die Klägerin über den zugesprochenen Betrag hinausgehende Ansprüche geltend gemacht hat, war die Klage abzuweisen. Auf die obigen Ausführungen kann verwiesen werden.

IV.
89

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

V.
90

1) Eine Schriftsatzfrist auf die Aussage des Sachverständigen … war der Beklagten nicht zu gewähren. Es handelte sich um eine einfache Anhörung des Sachverständigen, so dass der Beklagten zuzumuten war, sofort im Termin am 07.11.2013 zu den Ausführungen des Sachverständigen Stellung zu nehmen.
91

2) Eine Schriftsatzfrist auf die Hinweise des Gerichts im Termin am 07.11.2013 war der Beklagten ebenfalls nicht zu gewähren. Denn das Gericht hat bereits im Termin am 06.06.2013 umfangreiche Hinweise, unter anderem zur Offensichtlichkeit des Verpackungsmangels gegeben. Insoweit hat sich im Termin am 07.11.2013 keine Neuerung ergeben. Hinsichtlich des neuen Hinweises des Gerichtes zur Schadenshöhe ist nicht ersichtlich, was die Beklagte zusätzlich zu ihren bereits ausgeführten Stellungnahmen noch vortragen könnte, so dass ein Schriftsatznachlass ebenfalls nicht erforderlich war.

Hinsichtlich der Transportkosten von Deutschland nach Italien gilt dies schon deshalb, weil die Beklagte die Fracht trotz der bereits erkannten Beschädigung durch den Unfall des Wechselrichters noch nach Italien verbracht hat.br /

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